GELTUNGSBEREICH
Lieferungen und Leistungen der Viowall.Glass, Inhaber Michael Viol (im folgenden Viol) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Bedingungen der Kunden, insbesondere deren Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich von Viol anerkannt sind.
ANGEBOT | VERTRAGSSCHLUSS
PREISE | NEBENKOSTEN
Der Kunde trägt die Kosten aller über Anliefern und Abladen hinausgehenden Maßnahmen. Er trägt die Kosten von Liefererschwernissen, z.B. Eis, Schneefall, Glätte, schlechte Straßenverhältnisse, Gestellung von Solofahrzeugen. Wartezeiten des Beförderungspersonals an den Baustellen über ½ Stunde werden entsprechend berechnet.
ZAHLUNG | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN | AUFRECHNUNG
Bei einem Auftragswert über € 5.000,00 gelten folgende Zahlungsziele: 45% des Preises sofort nach Bestellung und Zugang einer Teilrechnung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmateriales; 45% des Preises bei Anlieferung und Stellung einer Teilrechnung; Restzahlung sofort nach Stellung einer Gesamtrechnung.
ZAHLUNGSVERZUG | VERZUGSFOLGEN
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen von Viol gegen diesen Kunden, auch aus anderen Verträgen, sofort zur Zahlung fällig. Viol hat in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen vom Vertrag zurückzutreten oder auch ohne Rücktritt die in seinem Eigentum stehende gelieferte Ware herauszuverlangen (Sicherungsfall)
§ 648 a BGB | VORLEISTUNGSPFLICHT DES KUNDEN
Werden Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, so kann Viol die Erfüllung der vertraglichen Lieferpflichten von der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises oder der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig machen.
LIEFERUNG | LIEFERTERMINE | UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
Viol ist berechtigt, Teilmengen zu leisten.
GEFAHRTRAGUNG
Ab dem Gefahrübergang trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.
EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERUNGSEIGENTUM
Viol behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich aus laufender Rechnung), die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt hat. Das Eigentum von Viol ist voll gültiges Sicherungseigentum. Der Kunde besitzt insoweit für Viol als Verwahrer nach den nachfolgenden Regeln.
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur dann zur Verfügung über die Ware berechtigt, wenn er die Ware in seinem regulären Geschäftsbetrieb weiter veräußert oder weiter verarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und des Sicherungseigentums auf seine Kosten gegen Diebstahl, Verderb, etc. zu versichern.
Bei einem Zugriff Dritter (Pfändung etc.) auf die Vorbehaltsware oder die Sicherungsrechte hat der Kunde Viol sofort Mitteilung zu machen.
GEWÄHRLEISTUNG
Viol leistet binnen einen Jahres nach Lieferung Gewähr davor, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Werden die Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet und verursachen sie deren Mangelhaftigkeit, so beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
Ein Mangel ist dabei jede nicht unerhebliche Abweichung von der im Vertrag vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit.
Die Darstellungen in Werbeangaben, Prospekten, Warenbeschreibungen und sonstiger Korrespondenz geben nicht den vertraglich geschuldeten Sollzustand der Waren an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Viol gewährleistet nicht, dass die gelieferte Ware für die spezifischen Zwecke des Kunden, insbesondere für die Verwendungsabsicht des Kunden tauglich ist.
Die Angaben bestimmter Eigenschaften im Vorfeld des Vertrages oder im Vertrag sind keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften oder Garantien. Zusicherungen liegen nur vor, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung getroffen und als solche bezeichnet wurden.
Maßabweichungen in den Grenzen der bei Vertragsschluss jeweils gültige VOB/C DIN 18332 sind kein Mangel.
Rügeobliegenheit, Ausschlussfrist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Zeigt er offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach der Untersuchung schriftlich an, so verliert er alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel. Die bloße Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE
Dem Kunden steht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei Viol nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder eine neue Ware liefern kann. Bei Verbraucherverträgen steht das Wahlrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Verbraucher zu.
Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Kunde Viol eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur erneuten Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist daneben ausgeschlossen.
Erbringt Viol eine Nacherfüllungsleistung, so beginnt die Verjährungsfrist hierdurch weder erneut, noch wird sie gehemmt.
HAFTUNG | SCHADENSERSATZ
Viol haftet nur für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich aus welcher Haftungsnorm – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten Viol keinen Einfluss hat, ausgeschlossen, und im Übrigen in der Höhe auf die doppelte Vertragssumme (Kaufpreis) beschränkt. Die Haftung von Viol für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftung von Viol für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt.
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung bleiben unberührt.
Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen von Viol.
ERFÜLLUNGSORT | GERICHTSTAND | RECHTSWAHL
Erfüllungsort ist der Firmensitz von Viol in 81925 Oberföhring, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht München. Viol kann jedoch den Kunden auch vor einem anderen Wahlgerichtsstand verklagen.
GELTUNGSBEREICH
Lieferungen und Leistungen der VIOWALL.GLASS, Inhaber Michael Viol (im folgenden Viowall) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Bedingungen der Kunden, insbesondere deren Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich von Viowall anerkannt sind.
ANGEBOT | VERTRAGSSCHLUSS
Alle Angebote von Viowall sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses durch Viowall oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande, unabhängig ob zuvor ein Angebot von Viowall vorlag.
PREISE | NEBENKOSTEN
Die Preise sind Bruttopreise in Euro und verstehen sich frei Wagen, Ladestelle oder frei Baustelle (abgeladen) zzgl. der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so kann Viowall die Preise an veränderte Materialkosten, Lohnkosten und sonstige veränderliche Kostenbestandteile anpassen.
Der Kunde trägt die Kosten aller über Anliefern und Abladen hinausgehenden Maßnahmen. Er trägt die Kosten von Liefererschwernissen, z.B. Eis, Schneefall, Glätte, schlechte Straßenverhältnisse, Gestellung von Solofahrzeugen. Wartezeiten des Beförderungspersonals an den Baustellen über ½ Stunde werden entsprechend berechnet.
ZAHLUNG | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN | AUFRECHNUNG
Zahlungsziel: sofort ohne Abzug bei Rechnungsstellung. Maßgeblich ist das Datum der Rechnung.
Bei einem Auftragswert über € 5.000,00 gelten folgende Zahlungsziele: 50% des Preises sofort nach Bestellung und Zugang einer Teilrechnung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmateriales; 50% des Preises bei Meldung der Lieferbereitschaft und Stellung einer Endrechnung.
Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden gegen Viowall.
ZAHLUNGSVERZUG | VERZUGSFOLGEN
Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen von Viowall gegen diesen Kunden, auch aus anderen Verträgen, sofort zur Zahlung fällig. Viowall hat in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen vom Vertrag zurückzutreten oder auch ohne Rücktritt die in seinem Eigentum stehende gelieferte Ware heraus zu verlangen (Sicherungsfall)
Bei vereinbarter Ratenzahlung kann Viowall den offenen Restbetrag nur dann insgesamt fällig stellen, wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in einer Höhe von mindestens 10% der Gesamtsumme in Verzug kommt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Viowall weitere Warenlieferungen an den Kunden von der vorherigen Befriedigung der fälligen Forderungen oder nach ihrer Wahl von der Gestellung einer banküblichen Sicherheit abhängig machen.
§ 648 a BGB | VORLEISTUNGSPFLICHT DES KUNDEN
§ 648a BGB findet zu Gunsten von Viowall entsprechende Anwendung.
Werden Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, so kann Viowall die Erfüllung der vertraglichen Lieferpflichten von der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises oder der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig machen.
LIEFERUNG | LIEFERTERMINE | UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
Liefertermine sind keine Fixtermine, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich von Viowall als solche bezeichnet. Eine Lieferung ist auch dann rechtzeitig, wenn sie in angemessener zeitlicher Nähe zu dem angegebenen Liefertermin beim Kunden eingeht. Hat der Kunde die Ware vereinbarungsgemäß beim Lager oder der Betriebsstätte von Viowall abzuholen, so ist die Leistung von Viowall rechtzeitig, wenn Viowall die Ware zum vereinbarten Termin am Abholort bereit stellt und den Kunden hiervon informiert.
Viowall ist berechtigt, Teilmengen zu leisten.
Verzögerungen während der Herstellung und während des Transportes der Ware, auf die Viowall unter Beachtung eigenüblicher Sorgfalt keinen Einfluss hat, verlängern die Lieferfrist und führen nicht zu einer Verspätung der Leistung. Hierzu gehören insbesondere Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Mobilmachung, Krieg, Brand, unverschuldeter Stromausfall, Pandemie etc. bei Viowall, ihren Zulieferanten oder dem Transportunternehmen.
Wird die Leistung von Viol durch die vorstehend beschriebenen Umstände unmöglich, so kann Viowall vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass in seinem Einflussbereich die Anlieferung der Ware durch Viowall technisch möglich ist. Die Unmöglichkeit der Anlieferung, z.B. infolge Unbefahrbarkeit der Wege, etc., steht dem Annahmeverzug gleich. Die Lieferzeit verlängert sich um den dadurch entstehenden Zeitverlust. Viowall kann den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
GEFAHRTRAGUNG
Ab dem Gefahrübergang trägt der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.
EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERUNGSEIGENTUM
Viol behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich aus laufender Rechnung), die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt hat. Das Eigentum von Viowall ist voll gültiges Sicherungseigentum. Der Kunde besitzt insoweit für Viol als Verwahrer nach den nachfolgenden Regeln.
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur dann zur Verfügung über die Ware berechtigt, wenn er die Ware in seinem regulären Geschäftsbetrieb weiter veräußert oder weiter verarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und des Sicherungseigentums auf seine Kosten gegen Diebstahl, Verderb, etc. zu versichern.
Wird die Ware zulässigerweise be- oder verarbeitet, erfolgt dies für Viowall als Hersteller, der dadurch unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der bearbeiteten bzw. neuen Ware wird. Verbindlichkeiten entstehen für Viowall hieraus nicht. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Waren, wird Viowall Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu dem Wert der anderen Waren im Zeitpunkt des Beginns der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde besitzt die be- bzw. verarbeitete Ware für Viowall als Verwahrer.
Verliert Viowall durch die Weiterveräußerung, die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware oder die Weiterveräußerung der zulässigerweise weiterbearbeiteten Ware sein Eigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware zu dem Teil an Viowall ab, der dem Miteigentumsanteil von Viowall an der Ware entspricht. Verliert Viowall aus einem anderen Grund das Eigentum an der Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt das Eigentum an den, für die Ware erlangten Surrogaten bzw. die als Surrogat erlangten Ersatzforderungen (z.B. Ansprüche gegen die Versicherung) zu dem Teil an Viowall ab, der dem Miteigentumsanteil von Viowall an der Ware entspricht.
Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Viowall Auskunft über seine Vertragspartner und die Forderungen gegen diese aus der Weiterveräußerung zu geben und auf Verlangen von Viol die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung gegenüber diesen Vertragspartnern offen zu legen.
Für den Fall, dass Viowall das Eigentum an der Vorbehaltsware verliert und dass der Kunde (und damit Viowall) keine Ausgleichsforderung oder ein sonstiges Surrogat erlangen, übereignet der Kunde bereits hiermit sein Warenlager zur Sicherung der Kaufpreisforderung an Viowall.
Bei einem Zugriff Dritter (Pfändung etc.) auf die Vorbehaltsware oder die Sicherungsrechte hat der Kunde Viowall sofort Mitteilung zu machen.
GEWÄHRLEISTUNG
Viowall leistet binnen einen Jahres nach Lieferung Gewähr davor, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Werden die Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet und verursachen sie deren Mangelhaftigkeit, so beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.
Ein Mangel ist dabei jede nicht unerhebliche Abweichung von der im Vertrag vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit.
Die Darstellungen in Werbeangaben, Prospekten, Warenbeschreibungen und sonstiger Korrespondenz geben nicht den vertraglich geschuldeten Sollzustand der Waren an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Viowall gewährleistet nicht, dass die gelieferte Ware für die spezifischen Zwecke des Kunden, insbesondere für die Verwendungsabsicht des Kunden tauglich ist.
Die Angaben bestimmter Eigenschaften im Vorfeld des Vertrages oder im Vertrag sind keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften oder Garantien. Zusicherungen liegen nur vor, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung getroffen und als solche bezeichnet wurden.
Maßabweichungen in den Grenzen der bei Vertragsschluss jeweils gültige VOB/C DIN 18332 sind kein Mangel.
Rügeobliegenheit, Ausschlussfrist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Zeigt er offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach der Untersuchung schriftlich an, so verliert er alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel. Die bloße Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hindert nicht den Eintritt der
Verjährung.
GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE
Dem Kunden steht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei Viowall nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder eine neue Ware liefern kann. Bei Verbraucherverträgen steht das Wahlrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Verbraucher zu.
Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Kunde Viowall eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur erneuten Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist daneben ausgeschlossen.
Erbringt Viowall eine Nacherfüllungsleistung, so beginnt die Verjährungsfrist hierdurch weder erneut, noch wird sie gehemmt.
HAFTUNG | SCHADENSERSATZ
Viowall haftet nur für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich aus welcher Haftungsnorm – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten Viowall keinen Einfluss hat, ausgeschlossen, und im Übrigen in der Höhe auf die doppelte Vertragssumme (Kaufpreis) beschränkt. Die Haftung von Viowall für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftung von Viowall für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt.
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung bleiben unberührt.
Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen von Viowall.
ERFÜLLUNGSORT | GERICHTSTAND | RECHTSWAHL
Erfüllungsort ist der Firmensitz von Viowall in 81925 Oberföhring, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht München. Viowall kann jedoch den Kunden auch vor einem anderen Wahlgerichtsstand verklagen.
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